Zack und Zu bis Ostern…?

jedenfalls liest es sich so, wenn man die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BaylfSMV) / 2126-1-16-G liest. Ein pdf davon fand sich auf der Seite der Handwerkskammer Schwaben.

Aber.. diese ich noch nicht veröffentlicht. Vor der offiziellen Bekanntmachung, gilt diese nicht. Weder vor und auch nicht nach dem 08.03.2021. Es ist natürlich sicher, dass eine zwölfte BayIfSMV kommen wird, denn die elfte läuft am 07.03.2021 ab. Jedoch kann man noch daran zweifeln (auch wenn das ein wenig Wunschdenken erfordert), dass am Ende genau dieser Wortlaut darin steht.

Damit würde Bayern als einziges Bundesland aus dem Fahrplan der Bund-Länder Konferenz ausscheren und “körpernae Dienstleistungen” nicht ab dem 08.03.2021 zulassen. Wundern würde einen dieser Alleingang nach den forschen Schritten von Kanzlerkandidat und Solotänzer Söder nicht mehr. Allein die Nachvollziehbarkeit dieser Massnahme fällt schwer.

Am Hygienekonzept kann es nicht liegen und wenn man bedenkt, dass 99% der Tattoos sicher nicht im Gesicht gestochen werden. Tätowierer haben im besten Fall 2-3 Kunden am Tag haben, dies gerne auf grosse Projekte mit einen Kunden pro Tag runterfahren. Die Frage der Ansteckung oder Kontaktnachverfolgung kann man so auch nur schwerlich als Grund ins Feld zu führen.

Konsequenterweise wurden angeblich dafür aber auch die “Permanent-MakeUp Studios” in die Negativliste aufgenommen und können so nicht mehr arbeiten. Mal sehen wie viele Friseure dies beachten, denn dort finden sich ja zumeist die “Augenbrauen-Akrobaten”. Hairliche Zeiten, die so lange hairbeigesehnt wurden. Mal sehen wann die ersten hairkömmlichen Hairtisten auch wieder dichtmachen dürfen.

Schade Schokolade .. aber bis zur offiziellen Bekanntgabe der Verordnung, bleibt ein winziger Rest Hoffnung, der ja bekanntlich zuletzt, meist aber qualvoll, stirbt.

[Update 05.03.2021 17:00h]

Und nun ist die 12. BayIfSMV veröffentlicht und leider, leider steht es im Wortlaut in der Verordnung.

(2) 1Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt. 2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden;

12. BayIfSMV § 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, Abs. 2.

Damit öffnet alles, was unter §12 Abs. 1 steht in der Verordnung und eigentlich sind das wohl ausschliesslich Dinge, die man während der kompletten Lockdown Phase auch Online erledigen konnte. Von Apotheke bis Zahnpasta Online kaufen. Von Blumen (ja gibt es, war nur nie sehr populär) über Versandhandel bis Versicherung (wir waren seit 20 Jahren in keinem Maklerbüro mehr). Alles was man sowieso online erledigen konnte, wenn es um die reine Befriedigung des Bedürfnisses geht, gibt es nun auch wieder optional Offline. Dienstleistungen, die man sich nicht schicken lassen kann, Tattoo, Piercing, Schmuckwechsel, die bleiben weiter geschlossen.

Die Verordnung tritt am 08.03.2021 in Kraft und gilt bis einschliesslich 28.03.2021. Was danach kommt, welche Wege die bayerische Regierung dann anstrebt, ist noch offen. Ein Ansteigen der Fallzahlen könnte zu einer erneuten Schliessung führen von Betrieben die nun explizit öffnen können. Ein Sinken jedoch nicht automatisch eine Öffnung bedeuten, jedenfalls nicht, wenn es eine 13. Verordnung gibt.

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